Nach der Ansicht des BJ erlaubt bereits das geltende Gesetz mit seinem weiten und unpräzisen Artikel 15 Absatz 1 und der Delegationsnorm in Absatz 6, dass der Bundesrat die zulässigen Überwachungstypen im Detail definiert und die Anbieterinnen verpflichtet, den Behörden Dienstleistungen im Umfang der privatautonom erbrachten Dienstleistungen zu erbringen. Die Aktualisierung der VÜPF sollte daher mit höchster Priorität vorangetrieben werden. – Die TarifV sollte ebenfalls auf den aktuellen technischen Stand gebracht werden.