– Es ist zu prüfen, wie die Bundesbehörden die richtige und einheitliche Anwendung der Gesetzgebung sicherstellen können (siehe Ziffer 8). Verordnungsebene: – Die VÜPF sollte auf den aktuellen technischen Stand gebracht werden55. Nach der Ansicht des BJ erlaubt bereits das geltende Gesetz mit seinem weiten und unpräzisen Artikel 15 Absatz 1 und der Delegationsnorm in Absatz 6, dass der Bundesrat die zulässigen Überwachungstypen im Detail definiert und die Anbieterinnen verpflichtet, den Behörden Dienstleistungen im Umfang der privatautonom erbrachten Dienstleistungen zu erbringen.