Der technische Aufwand, zu dem die Anbieterinnen nicht verpflichtet würden, müsste dann natürlich vom Staat übernommen oder auf vertraglich zu verpflichtende Drittunternehmen ausgelagert werden. Dies scheint sinnvoll, um auf technische Entwicklungen reagieren zu können, ohne die berechtigten Interessen der Anbieterinnen zu verletzen. – Die Verfügungsbefugnis des Dienstes ÜPF sollte auch für die präventive Anordnung technischer Aufrüstungsmassnahmen ausdrücklich verankert werden. – Es ist zu prüfen, ob gesetzliche Grundlagen für Zwangsmassnahmen gegenüber renitenten Anbieterinnen notwendig sind.