Das Gesetz sollte vorsehen, dass der Bundesrat den Bereich der Überwachungsmassnahmen, die strafprozessual zulässig sind, weiter ziehen kann als den Kreis der technischen Massnahmen, zu denen die Anbieterinnen verpflichtet werden. Der technische Aufwand, zu dem die Anbieterinnen nicht verpflichtet würden, müsste dann natürlich vom Staat übernommen oder auf vertraglich zu verpflichtende Drittunternehmen ausgelagert werden.