52 Siehe auch Thomas Hansjakob, Kommentar BÜPF/VÜPF, 2. Auflage St. Gallen 2006, Art. 23 VÜPF, S. 461-464. Die Vorauflage hatte noch für eine weitere Beschwerdeberechtigung der Anbieterinnen plädiert. 53 Kopfschaltungs-Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, A-2335/2008 vom 10. März 2009, E. 3.3.2 und 3.4. Dieser Entscheid ist nach den Angaben Ihres Mitarbeiters Patrick Schöpf rechtskräftig. 54 Parallel zu Art. 89 Abs. 2 Bst. a, Art. 76 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 2 und 3 BGG.