9 Empfehlungen für die Gesetzgebung Fest steht, dass ein gesetzgeberisches Defizit besteht: Auf Gesetzesebene wird nicht im Detail geregelt (und lässt sich kaum im Detail regeln), welche technischen Massnahmen die Internet- Anbieterinnen ergreifen müssen und welche nicht. Auf Verordnungsebene findet sich eine für die Bedürfnisse der Praxis zu enge, abschliessend formulierte Aufzählung.