Das Bundesgericht hat sich seither nicht mehr mit der Frage der Beschwerdeberechtigung befasst, doch erscheinen die Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts als eine überzeugende Präzisierung gegenüber der etwas undifferenzierten Formulierung des Bundesgerichts. Es ist also damit zu rechnen, dass den Anbieterinnen gegen Anordnungen des Dienstes ÜPF effektiver Rechtsschutz gewährt wird, insbesondere wenn sie fehlende Rechtsgrundlagen rügen.