Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im März des letzten Jahres differenziert mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt und ist nach der Ansicht des BJ zu Recht zu folgendem Schluss gekommen: «Wenn eine Fernmeldedienstanbieterin geltend machen kann, eine bestimmte Art der Überwachung fordere von ihr Kenntnisse und technische Mittel, über die sie nicht verfüge, so bedeutet dies, dass sie auch nicht in jedem Fall dazu verpflichtet werden kann, sich solche Kenntnisse und technische Mittel anzueignen.