Sie müssen gestützt auf Verfügungen des Dienstes ÜPF, die sich wiederum auf Anordnungen der Strafverfolgungsbehörden stützen, beliebig aufwändige technische Massnahmen ergreifen, doch können sie nicht gerichtlich überprüfen lassen, ob dafür genügende gesetzliche Grundlagen bestehen, ob die Verhältnismässigkeit gewahrt wird usw. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im März des letzten Jahres differenziert mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt und ist nach der Ansicht des BJ zu Recht zu folgendem Schluss gekommen: