Der Entscheid bezieht sich zwar auf den Telefon-Bereich, es stellen sich bei Internet-Überwa- chungen aber dieselben Fragen52. Interpretiert man diese Rechtsprechung eng, so führt sie für die Anbieterinnen zu einer unerträglichen Lage: Sie müssen gestützt auf Verfügungen des Dienstes ÜPF, die sich wiederum auf Anordnungen der Strafverfolgungsbehörden stützen, beliebig aufwändige technische Massnahmen ergreifen, doch können sie nicht gerichtlich überprüfen lassen, ob dafür genügende gesetzliche Grundlagen bestehen, ob die Verhältnismässigkeit gewahrt wird usw.