Lage seien, eine Überwachungsmassnahme auszuführen. In welchem Verhältnis die beiden Kriterien (technische/administrative Fragen oder Unmöglichkeit) stehen sollen, geht aus den Erwägungen nicht hervor. Der Entscheid bezieht sich zwar auf den Telefon-Bereich, es stellen sich bei Internet-Überwa- chungen aber dieselben Fragen52. Interpretiert man diese Rechtsprechung eng, so führt sie für die Anbieterinnen zu einer unerträglichen Lage: