Das Bundesgericht schloss somit ausdrücklich aus, dass die Anbieterinnen sich darauf berufen könnten, eine angeordnete Überwachungsmassnahme sei nicht zulässig. Dies sei nach der Konzeption des Gesetzes ausschliesslich Gegenstand des Strafprozesses. An diesem aber können sich die Anbieterinnen nicht beteiligen. Die Anbieterinnen können laut dem Bundesgerichtsentscheid nur technische und organisatorische Fragen rügen beziehungsweise geltend machen, dass sie nicht in der