Ausserhalb der entsprechenden Kataloge49 hält das BJ dies für unzulässig. Zur Vollstreckung von Verfügungen stünden sodann die Massnahmen von Artikel 41 VwVG50 zur Ver- fügung51, wobei die Ersatzvornahme und die Androhung von Ungehorsamsstrafen nach Artikel 292 StGB im Vordergrund stehen dürften (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und d VwVG). Dies deckt zumindest die zentralen Elemente des «Compliance-Prozesses» – aber eben nur im Rahmen der Kataloge in der VÜPF. Das BJ empfiehlt daher, das «Compliance»-Projekt auf die Kataloge der VÜPF zu beschränken, es bis zum Inkrafttreten der oben empfohlenen VÜPF-Revision aufzuschieben oder es auf freiwilliger Basis weiterzuführen.