Zur Zulässigkeit dieses Vorhabens sind auf der aktuellen Abstraktionsstufe nur relativ allgemeine Aussagen möglich. Zu Frage 1 (b) wurde ausgeführt, dass nach der Ansicht des BJ eine Pflicht der Anbieterinnen besteht, sich innerhalb der von der VÜPF gedeckten Bereiche technisch auf Überwachungen vorzubereiten, und dass auch konkretisierende Verfügungen über diese Vorbereitungspflicht zulässig sind. Ausserhalb der entsprechenden Kataloge49 hält das BJ dies für unzulässig.