Überall, wo die TarifV einen pauschalen Ansatz enthält, ist dieser massgeblich; dies kann zu Abweichungen vom dargestellten Grundsatz der Kostendeckung führen. Wo kein pauschaler Ansatz besteht, hat die Praxis bisher stets kostenorientierte Gebühren und Entschädigungen zugesprochen. Die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlagen der Kostenüberwälzung ausserhalb des Katalogs von Artikel 2 TarifV ist nach der Ansicht des BJ jedoch ungenügend (siehe oben zu Frage 1 c). Darin liegt ein gewisses Prozessrisiko.