Die Praxis löste das Problem bisher so, dass Aufwendungen, die aus dem Rahmen des Katalogs fielen, nach einer möglichst realistischen Kostenrechnung entschädigt wurden46. Dazu mussten die Gerichte notgedrungen eigene Berechnungen anstellen und Ansätze aufstellen (etwa einen Stundenansatz von 160 Franken47). Dies ist jedoch suboptimal, weil erstens das Gesetz keine volle Kostendeckung, sondern bloss eine angemessene Entschädigung vorsieht, und zweitens das Problem der Abgrenzung von Fixkosten und variablen Kosten sich so nicht lösen lässt.