Verlangt man Einrichtungen, die für differenziertere Überwachungen konzipiert und dadurch teurer sind, so sinken die variablen Kosten und umgekehrt. Auch dies spricht dagegen, die Verpflichtung zur technischen Vorbereitung über den Katalog von Artikel 24 VÜPF hinaus zu anerkennen (Teilfrage b). Zudem besteht ein weiteres Bestimmtheitsproblem, weil die TarifV keinen Stundenansatz für die Angestellten der Anbieterinnen nennt und auch sonst die Höhe der Entschädigungen offen lässt. Die Praxis löste das Problem bisher so, dass Aufwendungen, die aus dem Rahmen des Katalogs fielen, nach einer möglichst realistischen Kostenrechnung entschädigt wurden46.