Finden sich in der TarifV keine pauschalen Ansätze, so setzt der Dienst die Entschädigungen im Einzelfall je nach Aufwand durch den Dienst fest (Art. 4 TarifV). Dazu gibt ihm Artikel 16 Absatz 1 BÜPF die oben (Ziffer 4.1) dargestellte Vorgabe. Diese Abgrenzung der Fixkosten von den variablen Kosten hat kaum eine Steuerungsfunktion, wenn der Dienst nach eigenem Dafürhalten bestimmt, welcher Aufwand im Voraus betrieben werden muss (d.h. welche Fixkosten generiert werden müssen). Verlangt man Einrichtungen, die für differenziertere Überwachungen konzipiert und dadurch teurer sind, so sinken die variablen Kosten und umgekehrt.