Diese Regelung schafft keine erkennbaren rechtlichen Grundsatzprobleme, weil die nötigen technischen Einrichtungen sich aus dem Katalog klar zu ergeben scheinen. Ob die Anbieterinnen aufgrund der in der Verordnung festgelegten Beträge für ihren Aufwand im Einzelfall angemessen45 entschädigt werden, kann vorliegend aufgrund mangelnder Informationen über die finanziellen Verhältnisse nicht beurteilt werden.