4.2 Innerhalb des Katalogs von Artikel 24 VÜPF Innerhalb des Katalogs von Artikel 24 VÜPF werden die Entschädigungen schematisch nach den Ansätzen von Artikel 2 TarifV bemessen. Der gesamte übrige Aufwand geht zulasten der Anbieterinnen. Der Bundesrat hat damit die Grundsatzregelung von Artikel 16 BÜPF in leicht handhabbarer, für das Massengeschäft tauglicher Form konkretisiert. Er konnte sich dafür auf Absatz 2 der Vorschrift stützen. Diese Regelung schafft keine erkennbaren rechtlichen Grundsatzprobleme, weil die nötigen technischen Einrichtungen sich aus dem Katalog klar zu ergeben scheinen.