4.1 Artikel 16 BÜPF Artikel 16 Absatz 1 BÜPF auferlegt die Kosten der für eine Überwachung notwendigen Einrichtungen den Anbietern ohne Entschädigung; für die Kosten der einzelnen Überwachung hingegen spricht er ihnen eine angemessene Entschädigung zu. Dies wird in der Praxis so ausgelegt, dass die Anbieterinnen sämtliche Fixkosten selber tragen müssen, während die variablen Kosten zwar nicht voll, aber zu einem angemessenen Teil über die Entschädigungen gedeckt werden sollen44.