3.5 Ergebnis Wie bei der Teilfrage a sind die Chancen gering, die Internet-Anbieterinnen ausserhalb des Katalogs von Artikel 24 VÜPF zur technischen Vorbereitung auf die Überwachung des IP-Verkehrs zu verpflichten. Auf dem Weg einer VÜPF-Revision könnte diese Verpflichtung im Rahmen des Gesetzes und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit ausgedehnt werden. Innerhalb des Katalogs sind konkretisierende Verfügungen über die Pflichten der Anbieterinnen grundsätzlich zulässig.