Die Beschränkung auf den Katalog von Artikel 24 VÜPF dürfte umso mehr zu einer zumutbaren Belastung führen, wobei im Rahmen dieses Gutachtens auch hier keine detaillierte Prüfung vorgenommen werden kann. Stets zu beachten ist jedoch, dass es sicher nicht verhältnismässig ist, eine Anbieterin bei ansonsten funktionierendem Geschäft durch die Pflicht zur technischen Vorbereitung in den Ruin zu treiben. Zudem sind die Interessen daran, die Last den Anbieterinnen aufzubürden, dort nicht besonders gewichtig, wo der Dienst ÜPF die technischen Aufgaben gut selber erfüllen könnte. Wie schon bei der