Ähnlich hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht im Kopfschaltungsfall geäussert, wo es darum ging, dass die Anbieterin Telefonanrufe nach einem einfachen Kriterium, nämlich nach der Nummer des ausländischen Kommunikationspartners, ausfindig machen und weiterleiten musste43. – Die Beschränkung auf den Katalog von Artikel 24 VÜPF dürfte umso mehr zu einer zumutbaren Belastung führen, wobei im Rahmen dieses Gutachtens auch hier keine detaillierte Prüfung vorgenommen werden kann.