Der technische und finanzielle Aufwand dürfte sich für derartige Leistungen in einem vertretbaren Umfang halten – dies eine Vermutung aus der Laienperspektive. Ähnlich hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht im Kopfschaltungsfall geäussert, wo es darum ging, dass die Anbieterin Telefonanrufe nach einem einfachen Kriterium, nämlich nach der Nummer des ausländischen Kommunikationspartners, ausfindig machen und weiterleiten musste43. –