– Die engere Auslegung des Gesetzes (ohne Berücksichtigung der Verordnung), wonach jede Anbieterin dem Staat ungefähr dieselben Dienstleistungen erbringen muss wie ihren Kunden, ist nach der Ansich des BJ zumutbar. Der technische und finanzielle Aufwand dürfte sich für derartige Leistungen in einem vertretbaren Umfang halten – dies eine Vermutung aus der Laienperspektive.