Wir können daher folgende Punkte festhalten: – Die weitere Auslegung des Gesetzes (ohne Berücksichtigung der Verordnung), wonach die Zugangs-Anbieterinnen jegliche Kommunikationskanäle aus ihrem Datenstrom herausfiltern und aufbereiten müssen, würde mindestens in gewissen Fällen zu unzumutbaren Belastungen führen. Es ist nicht einzusehen, warum eine Anbieterin, die sich auf das technisch relativ simple Weiterleiten von IP-Datenpaketen beschränkt, für den Staat plötzlich ausgefeilte Filterungs- und Aufbereitungsarbeit übernehmen sollte.