3.4 Verhältnismässigkeit Ergänzend zu den Ausführungen oben (2.4) kann zur Verhältnismässigkeit Folgendes festgehalten werden: Geht es um die Pflicht zur technischen Vorbereitung auf bestimmte Überwachungstypen, so liegt ein besonderes Gewicht einerseits auf der Schnelligkeit der Umsetzung konkreter Überwachungsanordnungen und andererseits auf den je nachdem enorm hohen Kosten für die Anschaffung oder Anpassung technischer Einrichtungen.