3.2.3 Zwischenergebnis zu den gesetzlichen Grundlagen Innerhalb des Katalogs von Artikel 24 VÜPF sieht die Gesetzgebung eine Pflicht der Anbieterinnen vor, sich technisch auf Überwachungen vorzubereiten. Die Gesetzgebung deckt insbesondere auch Verfügungen des Dienstes ÜPF, welche die Pflichten einzelner Anbieterinnen konkretisieren. Ausserhalb des Katalogs hingegen besteht keine Vorbereitungspflicht direkt gestützt auf die Gesetzgebung, und sie kann auch nicht auf dem Verfügungsweg neu eingeführt werden. 41 Entscheid A-2335/2008 vom 10. März 2009, E. 6–10, betreffend Kopfschaltungen.