Könnte der Dienst durch Verfügungen den Geltungsbereich der gesetzlichen Grundlagen ausweiten, so liefe das auf eine Aushebelung des Legalitätsprinzips hinaus. Der Verordnungsgeber hat sich auf einen abschliessenden Katalog zulässiger Überwachungstypen festgelegt und muss sich nun darauf behaften lassen. Die gegenteilige Ansicht würde zudem eine Gefährdung der Rechtsgleicheit bedeuten, da die Privaten bei einer einzelfallweisen Festlegung der Pflichten durch eine Behörde schlechtere Gewähr dafür hätten, rechtsgleich behandelt zu werden.