3.2.2.3 Materielle Grundlagen und Umfang der Verpflichtung Da sich die Verfügungskompetenz des Dienstes in Bezug auf die Vorbereitungspflicht der Anbieterinnen nur aus der materiellen Regelung herleiten lässt, muss sie sich auch in deren Rahmen bewegen. Die gesetzlichen Grundlagen für die Vorbereitungspflicht der Internet-Anbieterinnen umfassen nach der Ansicht des BJ, wie ausgeführt, nur den Katalog von Artikel 24 VÜPF (Teilfrage a). Könnte der Dienst durch Verfügungen den Geltungsbereich der gesetzlichen Grundlagen ausweiten, so liefe das auf eine Aushebelung des Legalitätsprinzips hinaus.