Die Verfügungsbefugnis des Dienstes kann namentlich auch einer korrekten Handhabung der äusserst heiklen Personendaten dienen, die im Hinblick auf Überwachungen bearbeitet werden. Daraus ist zu schliessen, dass die zuständige Behörde auch ohne ausdrückliche spezialgesetzliche Grundlage Verfügungen über die Vorbereitungspflicht erlassen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Telefonbereich eine entsprechende, auf künftige Überwachungen ausgerichtete Verfügung des Dienstes geschützt, ohne eine Gesetzesbestimmung zu verlangen, die solche präventiven Verfügungen ausdrücklich deckt41.