Die Bundesverfassung erlaubt es in Artikel 178 Absatz 3, Verwaltungsaufgaben auf Private zu übertragen, was das BÜPF durch die Verpflichtung der Anbieterinnen zur Durchführung der Überwachungen getan hat. Es ist nun in der Tat nicht anzunehmen, dass die Gesetzgebung den Privaten die Erfüllung staatlicher Aufgaben zwar rechtlich vorschreibt, den Behörden aber keine Möglichkeit gibt, juristisch auf einen korrekten Vollzug einzuwirken. Die Verfügungsbefugnis des Dienstes kann namentlich auch einer korrekten Handhabung der äusserst heiklen Personendaten dienen, die im Hinblick auf Überwachungen bearbeitet werden.