Überzeugender ist die Argumentation, aus der Stellung des Dienstes ÜPF als zuständiger Behörde des Bundes ergebe sich, dass der Dienst berechtigt sein müsse, die richtige Umsetzung des BÜPF und der VÜPF durch die Anbieterinnen zu überwachen und nötigenfalls mit juristischen Mitteln sicherzustellen. Die Bundesverfassung erlaubt es in Artikel 178 Absatz 3, Verwaltungsaufgaben auf Private zu übertragen, was das BÜPF durch die Verpflichtung der Anbieterinnen zur Durchführung der Überwachungen getan hat.