Umkehrschlüsse sind jedoch stets genau zu prüfen, denn sie führen leicht zu Fehlüberlegungen. Dass die Verfügungsbefugnis in einer Sache genannt ist, heisst nicht unbedingt, dass sie in einer anderen Sache ausgeschlossen wird. Überzeugender ist die Argumentation, aus der Stellung des Dienstes ÜPF als zuständiger Behörde des Bundes ergebe sich, dass der Dienst berechtigt sein müsse, die richtige Umsetzung des BÜPF und der VÜPF durch die Anbieterinnen zu überwachen und nötigenfalls mit juristischen Mitteln sicherzustellen.