3.2.2.2 Zulässigkeit von Verfügungen über die Vorbereitungspflicht Das BÜPF enthält keine ausdrückliche Regel, wonach der Dienst ÜPF die Anbieterinnen unabhängig von konkreten Überwachungen zu Vorbereitungshandlungen verpflichten könnte. Da die Verfügungsbefugnis in konkreten Überwachungsfällen geregelt ist (Art. 13 BÜPF und Art. 25 Abs. 1 VÜPF), könnte man im Umkehrschluss argumentieren, der Gesetzgeber habe auf die Möglichkeit präventiver Massnahmen des Dienstes bewusst verzichtet. Umkehrschlüsse sind jedoch stets genau zu prüfen, denn sie führen leicht zu Fehlüberlegungen.