BÜPF zusätzliches Gewicht (s.o. Ziffer 2.2.4.6). Eine verbindliche, generell-abstrakte Konkretisierung der Pflichten durch den Dienst ist nicht möglich, da der Dienst nicht über eine Gesetzgebungskompetenz verfügt (Art. 48 Abs. 2 RVOG, siehe Ziffer 2.2.1). Die technischen Richtlinien können daher auch hier nicht als gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung der Anbieterinnen dienen39. Die Erfolgschancen müssen daher ausserhalb des Katalogs von Artikel 24 VÜPF noch zurückhaltender eingeschätzt werden als bei der Frage 1 (a).