gend vertretenen Auslegung des BÜPF und der VÜPF (s.o. 2.2) sind daher die Anbieterinnen nur verpflichtet, sich auf die Überwachungen gemäss dem Katalog von Artikel 24 VÜPF vorzubereiten. Das Bestimmtheitsgebot im Rahmen des Legalitätsprinzips hat hier noch grösseres Gewicht als bei der Teilfrage a, weil die Anbieterinnen hier unabhängig von konkreten Einzelfällen und der damit zusammenhängenden Möglichkeit von Interessenabwägungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet werden sollen. Dies verleiht der verfassungskonformen Auslegung von Artikel 15 Absatz 6 BÜPF zusätzliches Gewicht (s.o. Ziffer 2.2.4.6).