3.2 Gesetzliche Grundlage 3.2.1 Verpflichtung direkt gestützt auf die Gesetzgebung Aus den Artikeln 15 und 16 BÜPF kann man ableiten, dass das Gesetz – um eine praxistaugliche Überwachung sicherzustellen – die Fernmeldedienst-Anbieterinnen unausgesprochen verpflichtet, technisch jederzeit für die zulässigen Überwachungsmassnahmen gerüstet zu sein38. Wie schon bei der Teilfrage a stellt sich jedoch wieder das Problem, dass das BÜPF ein viel weiteres Feld von Überwachungsmassnahmen erfasst als die VÜPF: Die in Artikel 26 Absatz 1 VÜPF ausdrücklich normierte Vorbereitungspflicht erfasst nur die in Artikel 24 VÜPF aufgezählten Überwachungen. Nach der vorlie-