3.1 Grundrechtseingriff Zum Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und zum daraus resultierenden Prüfungsprogramm kann auf Ziffer 2.1.1 verwiesen werden. Die Schwere des Eingriffs akzentuiert sich dadurch, dass der Aufwand für die technische Vorbereitung nicht entschädigt wird (Art. 16 Abs. 1 erster Satz BÜPF).