Dass diese Regelung zumindest heute nicht mehr zweckmässig ist, ändert daran nichts. – Daher sind die Chancen als gut einzuschätzen, dass konkrete Überwachungsanordnungen im Internet-Bereich innerhalb des Katalogs von Artikel 24 VÜPF auch gegen den Willen der Anbieterinnen rechtlich durchgesetzt werden können. – Hingegen dürften die Chancen gering sein, Internet-Überwachungen ausserhalb des Katalogs zwangsweise gegenüber den Anbieterinnen durchzusetzen. Nach der Ansicht des BJ sind diese Überwachungen unzulässig.