2.6 Ergebnis/Erfolgschancen Nach der Ansicht des BJ genügt Artikel 15 BÜPF alleine nicht als gesetzliche Grundlage, um die In- ternet-Anbieterinnen zur Weiterleitung von Daten zu verpflichten. Vielmehr ist eine Konkretisierung auf Verordnungstufe erforderlich; diese kann auf Artikel 15 Absatz 6 BÜPF gestützt werden. In Artikel 24 VÜPF hat der Bundesrat die Konkretisierung vorgenommen. Dass diese Regelung zumindest heute nicht mehr zweckmässig ist, ändert daran nichts.