Die Entschädigungen für die Anbieterinnen (Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz BÜPF) federn diese faktische Benachteiligung heute jedoch deutlich ab, so dass unter dem heutigen Recht zumindest auf der Ebene der Einzelfall-Überwachungen allzu gravierende Ungleichheiten wohl vermieden werden. Ohne die wirtschaftlichen Realitäten im Detail zu kennen, kann man daher vermuten, dass durch die Verpflichtung der Internet-Anbieterinnen zu aufwändigen technischen Überwachungsmassnahmen die Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten nicht verletzt wird, weil die allenfalls ungleich verteilten Lasten finanziell zumindest teilweise abgegolten werden.