Das heutige Recht der Fernmeldeüberwachung enthält keine Sicherungsmassregeln zur Verhinderung äusserst ungleicher technischer und zeitlicher Belastungen für die Fernmeldedienst-Anbieterin- nen. So kann eine kleine Anbieterin, die etwa auf einem lokalen Kabelnetz den Internetzugang anbietet, von gleich aufwändigen Überwachungsmassnahmen betroffen sein wie ein landesweit tätiger, finanzstarker Konzern. Die Entschädigungen für die Anbieterinnen (Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz BÜPF) federn diese faktische Benachteiligung heute jedoch deutlich ab, so dass unter dem heutigen Recht zumindest auf der Ebene der Einzelfall-Überwachungen allzu gravierende Ungleichheiten wohl vermieden werden.