Er geht allerdings weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot: Er gewährt einen Schutz vor staatlichen Ungleichbehandlungen, die zwar auf ernsthaften, sachlichen Gründen beruhen mögen, gleichzeitig aber, ohne in der Hauptstossrichtung wirtschaftspolitisch motiviert zu sein, einzelne Konkurrenten namentlich durch unterschiedliche Belastungen oder staatlich geregelten Marktzugang bzw. -ausschluss begünstigen oder benachteiligen37. Das heutige Recht der Fernmeldeüberwachung enthält keine Sicherungsmassregeln zur Verhinderung äusserst ungleicher technischer und zeitlicher Belastungen für die Fernmeldedienst-Anbieterin- nen.