2.5 Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen36. Der Grundsatz gilt jedoch nicht absolut und erlaubt es, aufgrund nicht wirtschaftspolitischer öffentlicher Interessen gewisse Unterschiede zu machen. Er geht allerdings weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot: