Erstens können die Fernmeldedienst-Anbieterinnen nicht verpflichtet werden, Massnahmen zu ergreifen, die ihnen subjektiv unmöglich sind (d.h. die zwar wohl im Rahmen des technisch Machbaren liegen, auf die die betreffende Anbieterin aber nicht vorbereitet ist)34. Zweitens wurde der Aufwand für aussergewöhnliche Aufwendungen jeweils kostenorientiert entschä- digt35. Der Stellenwert der Überwachungen für die Strafverfolgung und die Suche Vermisster ist bekanntlich hoch, so dass mittels der beiden dargestellten Regelungen die Zumutbarkeit für die Anbieterinnen im Einzelfall vermutlich gewahrt werden kann.