2.4.4 Interessenabwägung/Zumutbarkeit Der Aufwand und die Kosten, die den Anbieterinnen aus ihren Pflichten erwachsen, dürfen sie nicht allzu sehr belasten; die Einschränkungen müssen ihnen zumutbar sein33. Die bisherige Rechtsprechung hat sich jeweils an zwei Regeln ausgerichtet: Erstens können die Fernmeldedienst-Anbieterinnen nicht verpflichtet werden, Massnahmen zu ergreifen, die ihnen subjektiv unmöglich sind (d.h. die zwar wohl im Rahmen des technisch Machbaren liegen, auf die die betreffende Anbieterin aber nicht vorbereitet ist)34. Zweitens wurde der Aufwand für aussergewöhnliche Aufwendungen jeweils kostenorientiert entschä- digt35.