2.4.3 Erforderlichkeit Das Kriterium der Erforderlichkeit besagt, dass keine milderen Massnahmen verfügbar sein dürfen, die zur Verfolgung der öffentlichen und privaten Interessen gleich geeignet wären32. Ohne alle technischen Details zu kennen, gehen wir davon aus, dass jede Minderung der Pflichten der Anbieterinnen tendenziell zu Mehraufwand und zur Erschwerung der Strafverfolgung führen kann. Daher scheint uns die Annahme vernünftig, dass auch sehr umfangreiche Verpflichtungen der Anbieterinnen das Kriterium der Erforderlichkeit erfüllen.