2.4 Verhältnismässigkeit 2.4.1 Verhältnismässigkeit der Regelung Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass hier nur geprüft werden kann, ob die rechtlichen Grundlagen der Verpflichtung der Internet-Anbieterinnen die Verhältnismässigkeit wahren. Diese ist aber ein Rechtsgrundsatz, der vor allem im konkreten Anwendungsfall seine Steuerungskraft entfaltet. Auch eine absolut angemessene Regelung kann in unverhältnismässiger Weise angewendet werden.